Satzung


Satzung Schaumburger Bienenhaus e.V.
Stand 23.02.2022
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Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für Personen aller Geschlechtskategorien gleichermaßen zur Verfügung. In Anlehnung an die Bienenkönigin haben wir im weiteren Text die weibliche Form gewählt.

§ 1
Name, Sitz, Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen “Schaumburger Bienenhaus e.V.” und hat seinen Sitz in Stadthagen. Dort ist er in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Der Verein „Schaumburger Bienenhaus e.V.“ hat das Ziel, Aktivitäten und Projekte des Bienen- hauses in den Bereichen des Naturschutzes und der Förderung des Wissens um das Leben der Bienen anzuregen, zu fördern und zu begleiten. Der Satzungszweck wird durch Aktivitäten und Projekte in der Forschung und durch Bildungsveranstaltungen realisiert. Insbesondere unterstützt der Verein mit Personalkosten, Sachkosten und Investitionen, die geeignet sind, Erkenntnisse über das Leben der Bienen zu gewinnen und zu vermitteln. Er fördert ausschließlich solche Projekte, die nicht mit den Erwerbszielen der Waldimkerei verbunden sind und dieses auch nicht mittelbar unterstützen. Menschen sollen angeregt werden, durch Kenntnisse von Zusammenhängen aktiv Verantwortung für Natur und Umwelt zu übernehmen. Die Sinn stiftende Funktion von Arbeit und Leben mit Bienen soll zur persönlichen Erfahrung werden. Das Bienenhaus ist dafür der Vermitt-lungsort.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind:

  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • Förderung der Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe
  • Förderung des Umweltschutzes einschl. des Klimaschutzes
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung der Jugendhilfe

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell unabhängig.
4. Zu den Aufgaben des Vereins gehört es, das Wissen über das Leben der Bienen zu fördern und zu begleiten. Das kann in Form von Führungen, Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, Forschung und Veröffentlichungen geschehen. Entwickelt und unterstützt werden Projekte, in denen Kinder, Jugendliche, Familien und interessierte Menschen Einblick in landwirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge im Bienenleben gegeben wird. Soweit das in Veranstaltungen geschieht, strebt der Verein weitest gehende Inklusion bei den Anlagen an. Einbezogen sind die Erlebnisräume Streuobstwiese und Bienengarten. Anregungen für die Nutzung und den Umgang mit Bienenprodukten in Küche, Kunst und Therapie werden vermittelt durch Vorträge, Veranstaltungen, Veröf-fentlichungen und Seminare. Erfahrungen und Erkenntnisse im Bienenhaus werden der Öffentlich-keit zugänglich gemacht. Mit dem Bemühen, vor allem auch Kinder und junge Menschen anzuspre-chen, übernimmt der Verein freiwillig und selbstständig Aufgaben der Jugendhilfe.

§ 2
Finanzierung und Umsetzung des Vereinszweckes
Der Verein finanziert sich durch Beiträge seiner Mitglieder, durch Spenden und durch Förderzuwendun-gen. Zur Umsetzung seiner Ziele und Aufgaben finanziert der Verein insbesondere in folgenden Berei-chen Personal- und Sachkosten:
a. Wissenschaftliche und didaktische Arbeiten über das Leben der Bienen
b. Erstellung von pädagogischen Konzepten und Materialien
c. Durchführung von Veranstaltungen, Führungen, etc., vor allem auch für junge Menschen
d. Vermittlung des tradierten ökologischen und landwirtschaftlichen Wissens und des Brauchtums der Imkerei
e. Kontaktpflege zu Institutionen, Verbänden und Arbeitsgruppen des Schulwesens, der Erwachse-nenbildung, des Naturschutzes und der Landwirtschaft
f. Zusammenarbeit mit Gruppen, Verbänden, Institutionen und Einzelpersonen auf regionaler und überregionaler Ebene im Bereich der Bienenforschung und der Bildungsarbeit im naturnahen Um-gang mit Bienen
g. Inklusion fördernde Investitionen beim Ausbau der Anlagen des Bienenhauses
h. Akquisition von Fördermitteln

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder im Verein „Schaumburger Bienenhaus e.V." können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft ist örtlich und räumlich nicht gebunden.
2. Minderjährige können Mitglied werden. Sie bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.
3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Entscheidung beginnt die Mitgliedschaft.
4. Jedes Mitglied, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
5. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Gestaltung der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederver-sammlung entschieden. Eine gesonderte Beitragsordnung, die nicht Satzungsbestandteil ist, kann beschlossen werden. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Notlage, sozialer Härtefall) nach seinem Ermessen zeitlich begrenzt oder auf Dauer Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Er kann auf Beitragszahlungen ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden.
6. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt, mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet nicht statt,
c. durch Ausschluss aus dem Verein aus einem wichtigen Grunde. Der Ausschluss aus dem Verein kann insbesondere erfolgen:

• wenn ein Vereinsmitglied vorsätzlich dem Zweck und/oder den Belangen des Vereins zuwiderhandelt
• wenn sich ein Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins schädigt
• bei Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse
• bei Verzug des Vereinsbeitrages nach zweimaliger Mahnung.
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Be-schlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persön-lich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht gegenüber dem Verein.

§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 32 BGB grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig.
2. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres stattfinden.

Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte Online-Versammlung durchgeführt werden, ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
Sie wird von der Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit 14-tägiger Frist schriftlich (elektronisch oder postalisch) einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungs-schreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schrift-lich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Mindestens 1/3 der Mitglieder kann unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Die Berufung der Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfor-dert.
Diese wird ebenfalls durch den Vorstand einberufen, wenn dieser es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages. Näheres regelt sie in einer Beitrags- und Spendenordnung, die mit einfacher Mehrheit erlassen bzw. geändert wird. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen bei Wahl im Falle von §8 Abs. 3 Satz 5.
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines.
e. Beschluss über den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr.

§ 7
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertre-tenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin.
2. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschie-nenen Mitglieder beschlussfähig; es muss mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sein. Ebenso ist eine E-Mail- oder Online-Abstimmung unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der erschiene-nen stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins vergleiche § 11 Abs. 1.
5. Bei Online-Versammlungen erhalten die Mitglieder einmalige, nur zur Teilnahme an der Online-Versammlung vergebene Zugangsdaten per E-Mail spätestens drei Stunden vor Beginn der Ver-sammlung. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, erhalten die Zugangsdaten rechtzeitig per spätestens zwei Tage vor der Versammlung aufgegebenen Brief. Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt werden.
7. Die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen und Wahlen zum Vorstand können nicht per Online-Versammlung beschlossen beziehungsweise durchgeführt werden.
8. Die Tagesordnung ist von den anwesenden Mitgliedern zu genehmigen und kann nur einstimmig ergänzt werden.
9. Für das Protokoll wird eine Protokollführerin bestimmt. Das Protokoll soll insbesondere die Feststel-lungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin und der Protokoll-führerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Dies gilt ebenso für Online-Versammlungen.

Bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufzunehmen.
10. Für die Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen er-reicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidateninnen statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

11. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung der Vor-sitzenden schriftlich eingereicht sein. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, deren Er-eignis nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten ist.
12. Die Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung geschieht durch Aufnahme in das Protokoll, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollantin zu unterzeichnen ist.

§8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin sowie der Schatzmeisterin.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten insbesondere obliegt ihm die Verwal-tung des Vereinsvermögens.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes ge-meinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Konstitution des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Zum Vorstand kann nur ein Vereinsmitglied gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Er-satzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden oder von ihrer Stellvertreterin schriftlich, telefonisch oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Ein-berufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende, bei deren Abwesenheit die stellv. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege sowie im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.
5. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf die Schäden beschränkt, die auf vor-sätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten beruhen. Der Vor-stand wird gegenüber Ansprüchen von Dritten freigestellt, sofern der Vorstand diese nicht vorsätz-lich und grob fahrlässig verursacht hat. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehil-fen des Vereins ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der aufgetretene Schaden durch sie vorsätzlich verursacht wurde.
6. Der Vorstand kann zur Unterstützung einen Beirat bilden, dem Mitglieder und Nichtmitglieder an-gehören können. Bei der Auswahl der Mitglieder lässt sich der Vorstand von den Kompetenzen lei-ten, die diese in die Arbeit des Vereins einbringen können.

§9
Kassenprüfer
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüferinnen zu wählen, die vor der nächstjährigen Versammlung die Führung der Kassengeschäfte, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege sowie die sachgemäße Verwendung der Mittel prüfen. Die Kassenprüferinnen erstatten der Ver-sammlung Bericht und beantragen bei ordentlicher Kassenführung Entlastung des Vorstandes.
Scheidet eine Kassenprüferin während der Amtsperiode aus oder ist es ihr unmöglich, die Prüfung durchzuführen, so kann der Vorstand eine Ersatzkassenprüferin (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) benennen.

§10
Beirat
Der Beirat soll nicht mehr als sechs Mitglieder haben. Er arbeitet nach Zielvorgaben des Vorstands.
Der Beirat unterstützt den Vorstand fachlich und gibt Anregungen für konkrete Projekte und deren Um-setzung. Der Vorstand lädt den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung ein. Die Mitgliedschaft ist auf drei Jahre beschränkt. Wiederberufung ist zulässig.

§11
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und die stellver-tretende Vorsitzende gemeinsam bestellte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-sprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ver-eins an den „Mellifera e. V., Vereinigung für wesensgemäße Bienenhaltung, Fischermühle 7, D-72348 Rosenfeld“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auskehrung darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.

§ 12
Annahme der Satzung
Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsre-gister des Amtsgerichts Stadthagen in Kraft.

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